Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2018

 

I. Vertragsgegenstand, Geltung

1.1. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen. Diese regeln die Werk- und Dienstleistungen der OhmEx GmbH.

1.2. Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote der OhmEx GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die OhmEx GmbH mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.3. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die OhmEx GmbH.

1.4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die OhmEx GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die OhmEx GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.5. OhmEx GmbH ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen der OhmEx GmbH für den Auftraggeber zumutbar sind. Die Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote der OhmEx GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen und Aufträge kann die OhmEx GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2. An verbindlich gekennzeichnete Angebote ist die OhmEx GmbH für die Dauer von 30 Tagen ab Erstellung des Angebotes gebunden. Mit Ablauf der 30 Tage ist ein neues Angebot vom Auftraggeber einzuholen.

2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen OhmEx GmbH und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der OhmEx GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht  jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.4. Ergänzungen und Änderungen, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.5. Angaben der OhmEx GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellung desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie Ersetzungen von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.6. Die OhmEx GmbH behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der OhmEx GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der OhmEx GmbH diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistung- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Transportkosten und bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie sonstiger Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der OhmEx GmbH zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als in vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der OhmEx GmbH.

3.3. OhmEx GmbH ist berechtigt, Vorausleistungen zu berechnen. Die Zahlungsfrist für die Vorauszahlung beträgt 14 Tage ab Auftragsbestätigung.

3.4. Unsere Rechnung ist sofort mit Ausstellung zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung 14 Tage nach dem Fälligkeitstag, der dem Tag der Rechnungsstellung entspricht, in Verzug, soweit er nicht oder nicht vollständig bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insb. einer Mängelbeseitigung) steht. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei OhmEx GmbH. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber der OhmEx GmbH die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

3.5. Bei noch nicht abgeschlossenen Leistungen ist die OhmEx GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Dies gilt insb. bei Zahlungsverzug aus Vorleistungen oder Verzug aufgrund mangelnder Mitwirkungsleistungen.

3.6. Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, hat die OhmEx GmbH unbeschadet Ziffer 3 Anspruch auf Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes. Die Abschlagszahlungen für die erbrachten Leistungen werden nach Abschluss der folgenden Projektphasen fällig:

– vor Vertragsbeginn gemäß Ziffer 3

– erste Teillieferung (Engineering)

– evt. weitere Teillieferung

– Bereitstellung zur Werksabnahme

– Versandbereitschaft

3.7. OhmEx GmbH ist berechtigt für zusätzliche Serviceleistungen eine Vergütung zu berechnen. Es gelten die jeweils gültigen Verrechnungssätze für Dienstleistungen der OhmEx GmbH.

3.8. Wird die Vergütung oder ein Teil der Vergütung nach Aufwand berechnet, so werden dieser die bei Vertragsschluss allgemeinen gültigen Preise der OhmEx GmbH zugrunde gelegt, sofern nichts anderes vereinbart ist. In diesem Fall dokumentiert die OhmEx GmbH die Art und Dauer der Tätigkeiten und fügt diese der Rechnung als Anlage bei.

3.9. Im Falle einer Stornierung der Bestellung durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser, der OhmEx GmbH die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen tatsächlichen Kosten zu erstatten.

3.10. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

3.11. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenforderungen des Auftraggebers oder die Aufrechnung mit solchen, sowie Abzüge von Rechnungen ohne schriftliches Einverständnis der OhmEx GmbH, ist ausgeschlossen.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

4.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden und künftigen Forderungen der OhmEx GmbH gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Liefer- und Leistungsbeziehung.

4.2. Die von OhmEx GmbH an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der OhmEx GmbH. Die Ware, sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasst Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

4.3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die OhmEx GmbH.

4.4. OhmEx GmbH behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind die Rechte stets nur vorläufig und durch die OhmEx GmbH frei widerruflich eingeräumt.

4.5 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insb. bei Zahlungsverzug ist die OhmEx GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurück zu treten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei dem Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes handelt es sich um keine Rücktrittserklärung der OhmEx GmbH, es sei denn, diese erklärt ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag.

4.6. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die OhmEx GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Dazu gestattet der Auftraggeber der OhmEx GmbH schon hiermit, sein Grundstück und die Geschäftsräume zu betreten.

4.7. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der OhmEx GmbH als Hersteller erfolgt und die OhmEx GmbH unmittelbar das Eigentum oder –wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware- das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei OhmEx GmbH eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die OhmEx GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die OhmEx GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

4.8. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an die OhmEx GmbH ab. Die OhmEx GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die OhmEx GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die OhmEx GmbH abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Die OhmEx GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

4.9. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber Dritte unverzüglich auf das Eigentum der OhmEx GmbH hinweisen und die OhmEx GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der OhmEx GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der OhmEx GmbH.

4.10. Tritt die OhmEx GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers –insb. bei Zahlungsverzug- vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Weitergehende Rechte wie beispielsweise Nutzungswertersatz etc. bleiben hiervon unberührt.

4.11. Mit Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Bekanntwerden von Insolvenzanträgen, Eröffnung der vorläufigen Insolvenz oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder eines gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Vergleichsverfahrenserlischt das Recht zur Weiterverarbeitung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware.

 

V. Fristen für Lieferungen und Verzug

5.1. Von OhmEx GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart sind. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.2. Die OhmEx GmbH kann –unbeschadet ihres Rechts aus Verzug- vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der OhmEx GmbH gegenüber nicht nachkommt.

 

VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Abnahme, Gefahrübergang

6.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Großwallstadt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

6.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der OhmEx GmbH.

6.3. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.  Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die OhmEx GmbH noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die OhmEx GmbH dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

6.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die OhmEx GmbH betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstande pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6.5. Die Sendung wird von OhmEx GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.6. Bei Werkleistungen kann die OhmEx GmbH Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.

6.7. Der Auftraggeber wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der OhmEx GmbH erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklären. Die OhmEx GmbH ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmen.

6.8. Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

 

VII. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist folgende Bestimmungen:

7.1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten.

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen.

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffe, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

7.2. Vor Beginn der Montagearbeiten, hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

7.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der OhmEx GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der OhmEx GmbH oder des Montagepersonals zu tragen.

7.5. Der Auftraggeber hat der OhmEx GmbH täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme zu bescheinigen.

 

VIII. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die OhmEx GmbH erbracht werden.

8.2 Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern der OhmEx GmbH bei deren Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., dass der Auftraggeber:

– sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht

– dafür sorgt, dass den von der OhmEx GmbH eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu den Leistungsorten gewährt wird

– zugunsten der Mitarbeiter der OhmEx GmbH dafür sorgt, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen

– den Mitarbeitern der OhmEx GmbH rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung stellt

8.3 Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der OhmEx GmbH alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehende Schäden und stellt die OhmEx GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei.

8.4 Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche und vereinbarte Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Auftraggeber zu tragen.

8.5 Die OhmEx GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Auftraggeber beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich aus rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind. Der Auftraggeber unterrichtet die OhmEx GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Auftraggeber wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der OhmEx GmbH überlassen oder nur im Einvernehmen mit der OhmEx GmbH führen.

8.6 Der Auftraggeber hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich, und soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hard-copy oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu melden.

 

IX. Gewährleistung, Sachmängel

9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 18 Monate nach Lieferung längstens jedoch 12 Monate nach Inbetriebnahme. Das Datum der ersten Inbetriebnahme ist der OhmEx GmbH schriftlich anzuzeigen.

9.2. Ist die Ausführung der Leistung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht der OhmEx GmbH zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Auftraggeber der OhmEx GmbH nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die OhmEx GmbH die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Auftraggeber in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Auftraggeber nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

9.3. Hat die OhmEx GmbH nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte dies der Auftraggeber erkennen können, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Verrechnungssätze für Dienstleistungen von der OhmEx GmbH zugrunde gelegt.

9.4. Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von der OhmEx GmbH erbrachten Leistungen, die der Auftraggeber ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Auftraggeber nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei der OhmEx GmbH rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.

9.5. Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertragliche vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtmängeln leistet die OhmEx GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Auftraggeber nach Wahl der OhmEx GmbH eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder sie die vertragsgegenständliche Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn der OhmEx GmbH eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.

9.6. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.

9.7. Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber gegenüber der OhmEx GmbH ein Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung zu. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch die OhmEx GmbH basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Auftraggeber innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.

9.8. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer IX.

9.9. Für Korrosionsschäden übernimmt die OhmEx GmbH keine Gewährleistung.

 

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

10.1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch von OhmEx GmbH gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die OhmEx GmbH gegenüber dem Auftraggeber wie folgt:

a) Die OhmEx GmbH wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies der OhmEx GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat sie das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurück zu nehmen.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der OhmEx GmbH bestehen nur dann, wenn der Auftraggeber der OhmEx GmbH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der OhmEx GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutz Rechtsverletzung verbunden ist.

10.2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

10.3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von OhmEx GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von OhmEx GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.

10.4. Weitergehende Ansprüche gegen die OhmEx GmbH sind ausgeschlossen; Die Vereinbarungen zur Haftung bleiben jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag.

 

XI. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden

11.1. Die OhmEx GmbH haftet dem Auftraggeber

a) für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

b) nach dem Produkthaftungsgesetz und

c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die die OhmEx GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

11.2. Die OhmEx GmbH haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

11.3. Jedwede Erklärungen der OhmEx GmbH (z.B. in Leistungsbeschreibungen. Produktbeschreibungen etc.) enthalten ausdrücklich keine Garantieerklärung. Eine Garantie ist nur dann anzunehmen, wenn eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung, die Gegenstand und Inhalt der Garantie festlegt, erfolgt ist. Aus einer Garantieerklärung haftet die OhmEx GmbH nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen der Ziffer 11.2.

11.4. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen die OhmEx GmbH gelten die Ziffern 11.1. bis 11.3. entsprechend. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch die OhmEx GmbH beruhen. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Auftraggeber innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelhaftung geltend gemacht worden ist.

11.5. Soweit die OhmEx GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

XII. Export

Der Auftraggeber wird die für die Lieferungen und Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Auftraggeber anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Auftraggeber wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

 

XIII. Geheimhaltung

Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und evtl. eingesetzten Dritten auferlegen.

 

XIV. Höhere Gewalt

14.1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die der OhmEx GmbH die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die OhmEx GmbH  nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die vorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten.

14.2. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die OhmEx GmbH auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.

14.3. Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen wird, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

 

XV. Datenschutz

15.1. Die Vertragsparteien gewährleisten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit sowie die Einhaltung der Anforderungen aus der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO EU 2016/679).

15.2. Unsere Datenschutzhinweise finden Sie abrufbar unter www.ohmex.de/datenschutzhinweise/

 

XVI. Gerichtsstand

16.1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der OhmEx GmbH und dem Auftraggeber ist ausschließlich der Sitz der OhmEx GmbH. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

16.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.

16.3. Verhandlungssprache ist deutsch. Im Falle unterschiedlicher Auslegung der vorstehenden Texte in deutscher und in englischer Sprache, ist die deutsche Fassung maßgeblich.

16.4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn die Regelungslücken erkannt hätten.

 

Großwallstadt, im Juni 2018

 

 

 

 

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